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§ 65 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Übergangsvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 65 HFAG – Übergangsregelung für die Landkreise

1Abweichend von § 31 Satz 2 gilt im Ausgangsjahr eine Gewichtung von 90 Prozent. 2In den Folgejahren vermindert sich die Gewichtung um zwei Prozentpunkte jährlich, bis die Gewichtung nach § 31 Satz 2 erreicht ist. 3Die für die Finanzierung der die Gewichtung nach § 31 Satz 2 überschreitenden Gewichtung erforderlichen Mittel werden als zusätzliche Schlüsselzuweisungen gewährt.