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§ 62 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Sonstige Vorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 62 HFAG – Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

(1) 1Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahr 2020 ein Betrag von 246 Millionen Euro zugewiesen. 2In den Folgejahren verändert sich dieser Wert entsprechend der Veränderungsrate des bundesweiten Aufkommens der Steuern vom Umsatz. 3Maßgebend hierfür ist der dem Haushaltsplan zugrunde liegende Schätzwert des Arbeitskreises "Steuerschätzungen".

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87, 204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind.

(3) 1Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Landeshaushalt veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. 2Die Vorschriften der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend.