§ 57 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
SIEBTER TEIL – Sonstige Vorschriften
§ 57 HFAG – Kreisausgleichsstock
Die Landkreise können in ihrem Haushalt aus dem Aufkommen der Kreisumlage einen Ausgleichsstock zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen ihrer Gemeinden ausweisen, wenn ihre Haushaltswirtschaft im Sinne von § 92 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung ausgeglichen ist.