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§ 55 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Umlagen, Umlagegrundlagen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 12.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 55 HFAG – Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm

(1) 1Für den Zinsdienst für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes in der bis zum 11. Oktober 2021 geltenden Fassung wird vom Landeswohlfahrtsverband Hessen, von den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden eine Zinsdienstumlage erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt. 2Das Umlagesoll entspricht dem im Landeshaushalt veranschlagten Betrag. 3Soweit er sich im Vollzug des Landeshaushalts verändert, sind die Mehr- oder Minderbeträge des Umlagesolls spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu veranschlagen.

(2) 1Die Zinslasten für Darlehen für Ersatzschulen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes in der bis zum 11. Oktober 2021 geltenden Fassung und für Krankenhäuser auch in nicht öffentlicher Trägerschaft werden dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zugerechnet, in dem oder in der die geförderte Ersatzschule oder das geförderte Krankenhaus liegt. 2Die Zinslasten für Darlehen für Krankenhäuser werden dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zugerechnet, wenn das geförderte Krankenhaus von ihm selbst, einem seiner Eigenbetriebe, einer Gesellschaft, an der er beteiligt ist, oder in seinem Auftrag errichtet oder betrieben wird.