§ 5 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Finanzausgleichsmasse
§ 5 HFAG – Zusammensetzung der Finanzausgleichsmasse
(1) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse wird bestimmt durch den Festansatz, den Stabilitätsansatz und die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge.
(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus dem Landeshaushalt aufgebracht, soweit ihr nicht Mittel aus kommunalen Umlagen zugeführt werden.