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§ 49 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 49 HFAG – Zuwendungen zu den Auszahlungen für Krankenhäuser

(1) 1Um Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Krankenhäuser zu finanzieren, für die Gemeinden und Gemeindeverbände einen gesetzlichen Versorgungsauftrag haben, werden Mittel im Finanzausgleich veranschlagt. 2In die hierfür veranschlagten Mittel fließt die Krankenhausumlage nach § 51.

(2) Die veranschlagten Beträge sind zweckgebunden für gesetzlich bestimmte Zuwendungen zu verwenden.