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§ 48 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 11.09.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 48 HFAG – Zuwendungen zur Projektförderung

(1) Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden können Zuwendungen für einzelne Investitionen bewilligt werden, die im Landeshaushalt festgelegt werden.

(2) 1Die Zuwendungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Auszahlungen zu decken, die die Empfänger selbst tragen. 2Die zuwendungsfähigen Auszahlungen werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert. 3Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. 4Über die veranschlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

(3) 1Investitionen im Sinne des Abs. 1 sind auch die Maßnahmen der Deutschen Bahn AG und deren Tochterunternehmen, die nach § 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), förderungsfähig sind, soweit sie die Verkehrsverhältnisse in den Kommunen verbessern. 2Investitionen im Sinne des Abs. 1 sind ferner Maßnahmen von sonstigen Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. 3Zuwendungen werden den Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen bewilligt.