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§ 47 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 47 HFAG – Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen

1Gemeinden und Gemeindeverbände können als Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die in der Anlage 4 zu § 25 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), genannt werden, Zuweisungen erhalten. 2Das Nähere hierzu regeln Richtlinien.