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§ 46 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 46 HFAG – Pauschale Investitionsförderung im Ländlichen Raum

(1) Kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum erhalten jährlich eine Investitionspauschale für den Ländlichen Raum und, sofern sie Mittelzentren ohne Teilfunktionen eines Oberzentrums sind, eine Investitionspauschale für Mittelzentren im Ländlichen Raum.

(2) 1Die Zuweisungen können auch zur Tilgung von Investitionskrediten eingesetzt werden. 2Sie können abweichend von § 45 Satz 3 im Ergebnishaushalt eingesetzt werden, soweit und solange beim Zuwendungsempfänger keine Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder für die Tilgung von Investitionskrediten anfallen.

(3) Die Zuweisungen für die einzelnen kreisangehörigen Gemeinden sind so festzusetzen, dass die verfügbaren Mittel möglichst aufgebraucht werden, und auf volle tausend Euro zu runden.