§ 45 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER TEIL – Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
§ 45 HFAG – Allgemeine Grundsätze
1Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 46 bis 49 gewährt werden. 2Die Höhe der Mittel wird im Landeshaushalt festgelegt. 3Die Zuwendungen sind im Finanzhaushalt zu vereinnahmen.