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§ 39 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Besondere Finanzzuweisungen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 11.09.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 39 HFAG – Zuweisungen nach den §§ 32, 32a und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

(1) 1Gemeinden erhalten für die nach den §§ 32 und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), vorgesehene Landesförderung jährliche Finanzzuweisungen. 2Darüber hinaus erhalten Gemeinden mit eigenem Jugendamt und Landkreise jährliche Finanzzuweisungen für die in § 32a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vorgesehene Landesförderung.

(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden.

(3) Die Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches können abweichend von Abs. 1 Satz 1 auch an nicht kommunale Träger von Tageseinrichtungen geleistet werden.