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§ 32 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Allgemeine Finanzzuweisungen → Vierter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 32 HFAG – Ergänzungsansätze

(1) 1Ist die Einwohnerzahl eines Landkreises zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. 2Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem der Hauptansatz mit dem 5 Prozent übersteigenden Prozentsatz des Bevölkerungsrückgangs multipliziert wird. 3§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Liegen kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum, erhält ihr Landkreis einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent der Einwohnerzahl dieser Gemeinden.

(3) 1Überschreitet in einem Landkreis die Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch je Einwohnerin und Einwohner die durchschnittliche Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften je Einwohnerin und Einwohner in allen Landkreisen um mehr als 5 Prozent, erhält er einen Ergänzungsansatz in Höhe von 150 Prozent der den Durchschnitt um mehr als 5 Prozent überschreitenden Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften. 2§ 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Landkreise, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem Gewichtungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.