§ 31 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Allgemeine Finanzzuweisungen → Vierter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Landkreise
§ 31 HFAG – Hauptansatz
1Der Hauptansatz eines Landkreises ist die Summe der Einwohnerzahlen seiner Gemeinden. 2In Landkreisen mit mindestens einer Sonderstatus-Stadt sind die Einwohner der Sonderstatus-Städte mit 75 Prozent anzusetzen.