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§ 30 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Allgemeine Finanzzuweisungen → Vierter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 30 HFAG – Ausgleichsmesszahl, Gesamtansatz

(1) Die Ausgleichsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz mit dem Grundbetrag vervielfacht wird.

(2) Der Gesamtansatz ist die Summe aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen.

(3) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Nachkommastellen so festzusetzen, dass die Teilschlüsselmasse der Landkreise einschließlich der festgesetzten Umlage auf abundante Umlagekraft möglichst aufgebraucht wird.