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§ 24 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Allgemeine Finanzzuweisungen → Dritter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 24 HFAG – Ausgleichsmesszahl, Gesamtansatz

(1) Die Ausgleichsmesszahl einer kreisfreien Stadt wird berechnet, indem der Gesamtansatz mit dem Grundbetrag vervielfacht wird.

(2) Der Gesamtansatz ist die Summe aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen.

(3) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Nachkommastellen so festzusetzen, dass die Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte einschließlich der festgesetzten Solidaritätsumlage auf abundante Steuerkraft möglichst aufgebraucht wird.