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§ 13 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Finanzausgleichsmasse

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 12.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 13 HFAG – Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für

  1. 1.

    Allgemeine Finanzzuweisungen,

  2. 2.

    Besondere Finanzzuweisungen,

  3. 3.

    Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

  4. 4.

    Spezielle Finanzierungen und

  5. 5.

    Leistungen aus dem Landesausgleichsstock.

(2) Spezielle Finanzierungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind Zuweisungen

  1. 1.

    zur Finanzierung der Zinslast für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 636), in der bis zum 11. Oktober 2021 geltenden Fassung,

  2. 2.

    zur anteiligen Finanzierung der Förderung der Kulturregion RheinMain und

  3. 3.

    zur anteiligen Finanzierung der Stiftung "Anerkennung und Hilfe".

(3) Die Höhe der jeweiligen Ausgabenansätze im Finanzausgleich wird im Landeshaushalt festgelegt.

(4) Die im Haushaltsvollzug nicht verbrauchten Mittel nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind in der Regel dem Landesausgleichsstock zuzuführen.