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§ 2 FachkArbGB
Verordnung über die Bildung von Fachkammern beim Arbeitsgericht Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Bildung von Fachkammern beim Arbeitsgericht Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: FachkArbGB,BE
Gliederungs-Nr.: 302-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 FachkArbGB

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

(2) hier nicht wiedergegeben