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Art. 3 FAÄndG 2012
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2012
Landesrecht Hessen
Titel: Finanzausgleichsänderungsgesetz 2012
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: FAÄndG 2012,HE
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 815 vom 23.12.2011

Art. 3 FAÄndG 2012 – Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.