§ 1 EUZBLG
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Bundesrecht
§ 1 EUZBLG
In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die Länder durch den Bundesrat mit.