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§ 41 EuWO
Europawahlordnung (EuWO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Fünfter Unterabschnitt – Wahlräume, Wahlzeit

Titel: Europawahlordnung (EuWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuWO
Gliederungs-Nr.: 111-5-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 EuWO – Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

  1. 1.

    dass der Wähler eine Stimme hat,

  2. 2.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  3. 3.

    welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

  4. 4.

    in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

  5. 5.

    dass nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

  6. 5a.

    dass nach § 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

  7. 6.

    dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.