§ 9 ESWettbV
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Landesrecht Hamburg
§ 9 ESWettbV – Abstimmung
(1)Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.