§ 2 ESWettbV
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Landesrecht Hamburg
§ 2 ESWettbV – Aufsicht
Die Aufsicht über die Einigungsstelle übt die zuständige Behörde aus.