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§ 1 ESWettbV
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ESWettbV,HH
Gliederungs-Nr.: 43-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ESWettbV – Errichtung und Geschäftsführung

(1) Zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, wird bei der Handelskammer Hamburg eine Einigungsstelle errichtet.

(2) Die Geschäfte der Einigungsstelle führt die Handelskammer.