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§ 14 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Landesrecht Bayern

Abschnitt 4 – Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften

Titel: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ERVV Ju
Gliederungs-Nr.: 31-1-1-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 ERVV Ju – Anordnung der elektronischen Aktenführung

(1) 1Bei den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen sowie den in der Anlage 2 bezeichneten ordentlichen Gerichten in Straf- und Bußgeldsachen und Staatsanwaltschaften werden die Akten elektronisch geführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Ist in der Verwaltungsvorschrift nichts anderes geregelt, werden Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, weiterhin in Papierform geführt. 3Dies gilt auch für von anderen Gerichten oder Staatsanwaltschaften bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt wurden. 4Ab dem 1. Juni 2022 abgegebene Verfahren werden elektronisch geführt, soweit beim empfangenden Gericht oder der empfangenden Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Eingangs die Akten gemäß Satz 1 elektronisch geführt werden. 5Verfahren gemäß § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, sind in Abweichung zu Sätzen 2 bis 4 ab dem angegebenen Zeitpunkt in elektronischer Form weiterzuführen (Hybridaktenführung).

(2) Abweichend von Abs. 1 werden bei den Oberlandesgerichten in Grundbuchsachen in der Beschwerdeinstanz ab dem 1. Juli 2023 die Akten elektronisch geführt, soweit an dem Grundbuchamt die elektronische Aktenführung gemäß § 21 Satz 1 angeordnet wurde.

(3) 1Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. 2Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.