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§ 5 ErnG
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ErnG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ErnG

Das Recht zur Ernennung umfasst auch die Befugnis, Richter und Beamte in eine Planstelle einzuweisen. Die Richter und Beamten, deren Ernennung dem Ministerpräsidenten vorbehalten bleibt, werden von den zuständigen Ministerien und von dem Präsidenten des Rechnungshofs in Planstellen eingewiesen.