§ 3 ErnG
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 3 ErnG
Den Ministerien wird für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die ehrenamtlichen Richter zu bestellen und abzuberufen sowie die Ehrenbeamten zu ernennen und zu verabschieden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.