§ 6a EntschG
Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
§ 6a EntschG – Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.