§ 42 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland
Titel IV – Wirkungen der Enteignung
§ 42 EnteigG
War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden belastet, so kann - mit Ausnahme des in § 33 vorgesehenen Falles - der Eigentümer über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn die Realberechtigten einwilligen.