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§ 42 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel IV – Wirkungen der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 EnteigG

War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden belastet, so kann - mit Ausnahme des in § 33 vorgesehenen Falles - der Eigentümer über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn die Realberechtigten einwilligen.