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§ 32 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel III – Enteignungsverfahren → 3. – Vollziehung der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 EnteigG

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Entschädigungssumme zu hinterlegen:

  1. 1.
    wenn neben dem Eigentümer Entschädigungsberechtigte vorhanden sind, deren Ansprüche an die Entschädigungssumme zurzeit nicht feststehen;
  2. 2.
    wenn Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden auf dem betreffenden Grundstück haften.

(2) Die Hinterlegung erfolgt bei derjenigen Stelle, welche für den Bezirk der belegenen Sache zur Annahme von Hinterlegungen der betreffenden Art beziehungsweise von gerichtlichen Hinterlegungen bestimmt ist.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren nicht statt. Jeder Beteiligte kann sein Recht an der hinterlegten Summe gegen den dasselbe bestreitenden Mitbeteiligten im Rechtswege geltend machen...