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§ 3 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel I – Zulässigkeit der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 EnteigG

(1) Vorübergehende Beschränkungen werden vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr angeordnet.

(2) Dieselben dürfen wider den Willen des Grundeigentümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich oder dauernd verändert werden. Zur Überschreitung dieser Grenzen bedarf es eines nach § 2 eingeleiteten und durchgeführten Enteignungsverfahrens.