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§ 17 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel III – Enteignungsverfahren → 1. – Planfeststellung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 EnteigG

(1) Soweit eine Einigung mit den betroffenen Eigentümern und weiteren Berechtigten nicht erzielt wird, erfolgt auf Antrag des Unternehmers das Verfahren zur endgültigen Planfeststellung. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr.

(2) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), in seiner jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Der Unternehmer hat neben den in § 73 Abs. 1 SVwVfG aufgeführten folgende Unterlagen einzureichen:

    1. a)

      beglaubigte Grundbuchauszüge der betroffenen Grundstücke,

    2. b)

      Aufstellung der Eigentümer nach Namen und Wohnanschrift,

    3. c)

      Pläne über die nach § 12 dieses Gesetzes herzustellenden Anlagen,

    4. d)

      dort, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage steht, eine schriftliche oder elektronische Darstellung über Art und Umfang dieser Belastung.

  2. 2.

    § 73 Abs. 6 Satz 1 SVwVfG gilt mit der Maßgabe, dass sich die Verhandlungen nicht auf die Entschädigungsfrage erstrecken.

  3. 3.

    Im Planfeststellungsbeschluss (§ 74 SVwVfG) werden insbesondereder Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des abzutretenden Grundbesitzes, die Art und der Umfang der aufzuerlegenden Beschränkungen sowie die Zeit, innerhalb derer längstens vom Enteignungsrecht Gebrauch zu machen ist, soweit die Enteignungsanordnung gemäß § 2 über diese Punkte keine Bestimmungen enthält, und die Anlagen festgestellt, zu deren Errichtung und Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (§ 12 dieses Gesetzes).