§ 14 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland
Titel III – Enteignungsverfahren → 1. – Planfeststellung
§ 14 EnteigG
Vor der Ausführung ist für das Unternehmen unter Berücksichtigung der nach § 13 den Unternehmer treffenden Obliegenheiten das Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Nach Einreichung und Prüfung des Planes erfolgt auf Antrag des Unternehmers die vorläufige Planfeststellung.