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§ 14 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel III – Enteignungsverfahren → 1. – Planfeststellung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 EnteigG

Vor der Ausführung ist für das Unternehmen unter Berücksichtigung der nach § 13 den Unternehmer treffenden Obliegenheiten das Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Nach Einreichung und Prüfung des Planes erfolgt auf Antrag des Unternehmers die vorläufige Planfeststellung.