§ 48 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel IV – Wirkungen der Enteignung
§ 48 EnteigG
War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden behaftet, so kann - mit Ausnahme des § 38 vorgesehenen Falles - der Eigentümer über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn die Realberechtigten einwilligen.