§ 39 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel III – Enteignungsverfahren → 4. – Allgemeine Bestimmungen
§ 39 EnteigG
Alle Vorladungen und Zustellungen im Enteignungsverfahren sind gültig, wenn sie nach den für gerichtliche Behändigungen bestehenden Vorschriften erfolgt sind...