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§ 23 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein

Titel III – Enteignungsverfahren → 1. – Feststellung des Planes

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 EnteigG

(1) Das Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen erstreckt sich unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere:

  1. 1.
    auf den Grund und Boden, welcher zur Bahn, zu den Bahnhöfen und zu den an der Bahn und an den Bahnhöfen behufs des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäuden erforderlich ist;
  2. 2.
    auf den zur Unterbringung der Erde und des Schuttes usw. bei Abtragungen, Einschnitten und Tunnels erforderlichen Grund und Boden;
  3. 3.
    überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen, welche zu dem Behufe, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur allgemeinen Benutzung dienen könne, nötig oder infolge der Bahnanlage im öffentlichen Interesse erforderlich sind;
  4. 4.
    auf das für die Herstellung von Aufträgen erforderliche Schüttungsmaterial.

(2) Dagegen ist das Enteignungsrecht auf den Grund und Boden für solche Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Warenmagazine und dergleichen, nicht den unter Nr. 3 gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das Privatinteresse des Eisenbahnunternehmers angehen.

(3) Die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke soll bei der Anlage von Eisenbahnen insbesondere zur Einrichtung von Interimswegen, Werkplätzen und Arbeiterhütten zulässig sein.