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§ 24 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein

Titel III – Enteignungsverfahren → 2. – Feststellung der Entschädigung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 EnteigG

(1) Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist von dem Unternehmer schriftlich bei dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration einzubringen.

(2) Der Antrag muss das zu enteignende Grundstück, dessen Eigentümer, sowie, wo nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang derselben genau bezeichnen (§ 18).

(3) Dem Antrage ist zum Nachweis der Rechte am Grundstück ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch, wo aber ein solches nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder in Gutsbezirken des Gutsvorstehers, oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigentumsbesitz und die bekannten Realrechte beizufügen. Diese Urkunden haben die betreffenden Behörden dem Unternehmer auf Grund der Feststellung (§ 21) oder einer sonstigen Bescheinigung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration gegen Erstattung der Kopialien zu erteilen, auch demselben Einsicht des Grundbuches usw. zu gestatten.

(4) Gleichzeitig mit Erteilung des Auszugs hat die Grundbuchbehörde, soweit die betreffenden Grundbücher dazu geeignet sind, und zwar ohne weiteren Antrag, eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im Grundbuche einzutragen, deren Löschung mit vollzogener Enteignung (§ 33) oder auf besonderes Ersuchen des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration erfolgt. Auch hat dieselbe während der Dauer des Enteignungsverfahrens von jeder an dem Grundstücke eintretenden Rechtsveränderung, welche für die Vertretung des Grundstücks oder die Auszahlung der Entschädigung von Bedeutung ist, von Amts wegen der Enteignungsbehörde Nachricht zu geben.