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§ 6 EnEG
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnEG
Gliederungs-Nr.: 754-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 EnEG – Maßgebender Zeitpunkt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2020 durch Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728). Zur weiteren Anwendung s. Teil 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).

Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte.

Zu § 6: Geändert durch G vom 28. 3. 2009 (BGBl I S. 643).