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§ 8 EMVBeitrV
Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EMVBeitrV
Gliederungs-Nr.: 9022-10-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 EMVBeitrV – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1898), geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), außer Kraft.