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§ 5 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 EigVO M-V – Zuständigkeit der Gemeindevertretung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Die Gemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach § 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung ihrer Beschlussfassung vorbehalten sind.

Die Gemeindevertretung beschließt außerdem über:

  1. 1.

    die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,

  2. 2.

    die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

  3. 3.

    die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung der Betriebsleitung,

  4. 4.

    die Rückzahlung von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb,

  5. 5.

    die Gewährung von Krediten der Gemeinde an den Eigenbetrieb, des Eigenbetriebes an die Gemeinde oder an einen anderen Eigenbetrieb der Gemeinde,

  6. 6.

    die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen Tarife.

(2) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass der Betriebsausschuss, der Bürgermeister oder die Betriebsleitung bis zu bestimmten Wertgrenzen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten trifft:

  1. 1.

    die Genehmigung von Verträgen nach § 38 Abs. 6 Satz 6 und 7 und § 39 Abs. 2 Satz 11 und 12 der Kommunalverfassung in sinngemäßer Anwendung für die Belange des Eigenbetriebes,

  2. 2.

    die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden über- und außerplanmäßigen Aufwendungen,

  3. 3.

    die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen,

  4. 4.

    die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes, insbesondere über die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, und Schenkungen,

  5. 5.

    die Hingabe und die Aufnahme von Krediten durch den Eigenbetrieb.

Im Übrigen gilt § 22 Abs. 4 der Kommunalverfassung entsprechend.

(3) Die Gemeindevertretung kann die ihr zustehenden Befugnisse als oberste Dienstbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs. 5 der Kommunalverfassung für die Belange des Eigenbetriebes auf den Betriebsausschuss oder den Bürgermeister übertragen.