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§ 4 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 EigVO M-V – Vertretung des Eigenbetriebes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse vertritt die Betriebsleitung vorbehaltlich des Absatzes 3 die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, obliegt die Vertretung zwei Betriebsleitern gemeinschaftlich, soweit die Betriebssatzung keine anderweitigen Regelungen trifft.

(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes für einzelne oder sich wiederholende Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen, soweit die Betriebssatzung dazu ermächtigt.

(3) Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister und einem Mitglied der Betriebsleitung handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt, so sind diese Erklärungen vom Bürgermeister und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Betriebssatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es der Beachtung dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf.

(4) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.