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§ 26 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 EigVO M-V – Lagebericht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.

(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:

  1. 1.

    wesentliche Änderungen im Bestand der dem Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

  2. 2.

    die Änderung im Bestand, die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

  3. 3.

    den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,

  4. 4.

    die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen,

  5. 5.

    die Zusammensetzung und Entwicklung der Umsatzerlöse sowie eine Mengen- und Tarifstatistik,

  6. 6.

    den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter und Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen,

  7. 7.

    den Vergleich der Ansätze mit den Ergebnissen des Wirtschaftsjahres der Gewinn- und Verlustrechnung und der Finanzrechnung für die Bereiche; wesentliche Abweichungen sind zu erläutern

  8. 8.

    und die Einhaltung der Stellenübersicht.