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§ 21 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 EigVO M-V – Bilanz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Die Bilanz ist unbeschadet einer weiter gehenden Gliederung nach dem entsprechenden Muster (§ 29 Nr. 8) aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die mindestens gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebes sie erfordert.

(3) Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital des Eigenbetriebes zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts anderes bestimmt. Eine ergebniswirksame Auflösung erfolgt nicht. Als Kapitalzuschüsse gelten insbesondere alle Zuwendungen, die dem Eigenbetrieb ausdrücklich zur Verstärkung der Eigenmittel (ohne Zweckbestimmung für einen bestimmten Vermögensgegenstand) zugeführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuführung an den Eigenbetrieb direkt oder über die Gemeinde an den Eigenbetrieb erfolgt. Zu den Kapitalzuschüssen, die dem Eigenkapital zuzuführen sind, zählen auch die Zuweisungen zum Verlustausgleich gemäß § 10.

(4) Ertragszuschüsse sind als Passivposten auszuweisen. Wurden die Ertragszuschüsse für eine zeitraumbezogene Gegenleistung des Eigenbetriebes gewährt, dann erfolgt die Auflösung des Passivpostens ergebniswirksam über den Zeitraum der Gegenleistung.

(5) Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter, die aufgrund von allgemeinen Versorgungsbedingungen oder Satzungen erhoben werden, sind in einem Sonderposten zum Anlagevermögen (Sonderposten aus Baukostenzuschüssen, Kostenerstattungen, Beiträgen u.a.) zu passivieren. Der Sonderposten ist über die Restnutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgegenstandes ergebniswirksam aufzulösen.

(6) Investitionszuschüsse sollen als Passivposten ausgewiesen werden. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt ergebniswirksam über die Restnutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgegenstands. Als Investitionszuschüsse im Sinne dieser Verordnung gelten alle Zuschüsse, die nicht unter Absatz 3 oder 4 fallen.