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§ 1 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 EigVO M-V – Anwendungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe der Gemeinde können nach § 68 Abs. 3 der Kommunalverfassung unter Beachtung der Vorschriften der Kommunalverfassung, dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Betriebssatzung als Eigenbetrieb geführt werden, wenn diese Betriebsform nach Art und Umfang für eine selbstständige Wirtschaftsführung geeignet ist.

(2) Eigenbetriebe sind Sondervermögen der Gemeinde im Sinne des § 64 der Kommunalverfassung und führen nach Maßgabe dieser Verordnung eine Sonderrechnung.

(3) Mehrere Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe gleicher Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

(4) Besteht ein Eigenbetrieb aus mehreren Unternehmen, Einrichtungen oder Hilfsbetrieben, ist der Eigenbetrieb in Bereiche (Betriebszweige des Eigenbetriebes) zu gliedern. Dabei ist insbesondere den inhaltlichen, organisatorischen, finanziellen und personellen Verflechtungen der einzelnen Teilaufgaben Rechnung zu tragen. Die Bereiche sind in der Betriebssatzung zu bestimmen.