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§ 10 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 EigVO M-V – Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einem Unternehmen in Privatrechtsform, an dem die Gemeinde beteiligt ist, sowie zwischen den einzelnen Bereichen eines Eigenbetriebes sind angemessen zu vergüten. Davon unberührt bleibt die Gewährung von Preisnachlässen auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme unter Beachtung der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), soweit dies steuerrechtlich anerkannt ist.

(3) Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Absatz 2:

  1. 1.

    Wasser für Brandschutz, die Reinigung von Straßen- und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,

  2. 2.

    Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen.

(4) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden.

(5) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zwecke der Rückzahlung nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Bei Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, und bei Einrichtungen, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, darf das zurückzuzahlende Eigenkapital nicht durch Entgeltzahlungen der Bürger oder durch Zuwendungen gebildet sein. Dabei bleiben die aus einer abgabenrechtlich zulässigen angemessenen Eigenkapitalverzinsung gebildeten Entgeltbestandteile außer Betracht. Vor der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Rückzahlung von Eigenkapital sind der Betriebsausschuss und die Betriebsleitung zu hören; die Betriebsleitung hat schriftlich Stellung zu nehmen.

(6) Der Jahresüberschuss des Eigenbetriebes soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 4 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(7) Ein in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist grundsätzlich in folgender Reihenfolge zu verwenden:

  1. 1.

    Abdeckung von Verlustvorträgen,

  2. 2.

    Vortrag auf neue Rechnung zur Abdeckung erwarteter Jahresfehlbeträge in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren,

  3. 3.

    Einstellung in die Rücklagen,

  4. 4.

    Ausschüttung an die Gemeinde, soweit dies nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(8) Ein Jahresfehlbetrag ist mit Gewinnvorträgen aus Vorjahren zu verrechnen. Ein danach noch nicht ausgeglichener Jahresfehlbetrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, soweit zu erwarten ist, dass er durch Jahresüberschüsse der folgenden fünf Wirtschaftsjahre ausgeglichen werden kann. Ein nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren nicht ausgeglichener Verlustvortrag ist im folgenden Wirtschaftsjahr aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen, sofern nicht die Eigenkapitalausstattung einen Ausgleich durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage zulässt.

(9) Ein Jahresfehlbetrag, der nicht mit einem Gewinnvortrag verrechnet oder nach Absatz 8 vorgetragen werden kann, ist im folgenden Wirtschaftsjahr aus Mitteln der Gemeinde auszugleichen.

(10) Zahlungswirksame Teile des Jahresverlustes sind abweichend von den Absätzen 8 und 9 unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen, soweit die laufende Liquidität des Eigenbetriebes nicht mehr gewährleistet ist. Soweit in den fünf folgenden Wirtschaftsjahren Liquiditätsüberschüsse erwirtschaftet werden, können diese bis zur Höhe des Ausgleiches nach Satz 1 an die Gemeinde zurückgezahlt werden.