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Anlage 6 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 6 EigV

Anlage 6
(zu § 24 Absatz 3)

Formblatt 6
 
Erfolgsübersicht
 
 
Aufwendungen und Erträge nach Bereichen und AufwandsartenEigenbetrieb insgesamtAllgemeine und gemeinsame BetriebsabteilungenHoheitlicher Bereich (nicht steuerliche Sparten)Betriebe gewerblicher Art - BgA (steuerliche Sparten)Andere Betriebszweige einschließlich NebenbetriebeHilfsbetriebe (1)Aktivierte Eigenleistungen
  Verwaltung und VertriebSonstigesSparte 1
(Bezeichnung)
Sparte 2
(Bezeichnung)
Sparte n
(Bezeichnung)
BgA 1
(Bezeichnung)
BgA 2
(Bezeichnung)
BgA n
(Bezeichnung)
   
 
12345678910111213
1.Umsatzerlöse (2)            
2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen            
3.Andere aktivierte Eigenleistungen            
4.Sonstige betriebliche Erträge            
5.Materialaufwand            
6.Personalaufwand            
7.Abschreibungen            
8.Sonstige betriebliche Aufwendungen            
9.Erträge aus Beteiligungen            
10.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens            
11.Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge            
12.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens            
13.Zinsen und ähnliche Aufwendungen            
14.Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit            
15.Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen            
16.Aufwendungen aus Verlustübernahme            
17.Außerordentliche Erträge            
18.Außerordentliche Aufwendungen            
19.Außerordentliches Ergebnis            
20.Steuern von Einkommen und vom Ertrag            
21.Sonstige Steuern            
22.Jahresgewinn/Jahresverlust            
(1) Amtl. Anm.:
gesonderter Nachweis, soweit aus organisatorischen Gründen erforderlich
(2) Amtl. Anm.:
einschließlich Auflösung der passivierten Zuschüsse