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§ 9 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 EigV – Stellung des Hauptverwaltungsbeamten

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte kann der Werkleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes zu sichern und Missstände zu beseitigen.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte muss anordnen, dass Maßnahmen der Werkleitung, die er für rechtswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind.

(3) Ist die Werkleitung nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens der Auffassung, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Hauptverwaltungsbeamten nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Werksausschuss zu wenden. Wird kein Einvernehmen zwischen dem Werksausschuss und dem Hauptverwaltungsbeamten erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.