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§ 8 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 EigV – Werksausschuss

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann die Gemeindevertretung einen Werksausschuss bilden. Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden. In der Betriebssatzung ist die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder und die Zahl der sachkundigen Einwohner und Beschäftigten des Eigenbetriebes im Werksausschuss zu bestimmen. Die Gemeindevertretung kann dem Werksausschuss durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Die Mitglieder des Werksausschusses wählen aus der Reihe der Gemeindevertreter im Werksausschuss den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden. § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 49 Absatz 3 und § 50a Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg finden entsprechend Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Auf die sachkundigen Einwohner und die Beschäftigten des Eigenbetriebes im Werksausschuss finden die Vorschriften des § 30 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie des § 31 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung.

(3) Der Werksausschuss wird vom Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit der Werkleitung einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. § 44 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung. Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. Sie hat das Recht, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht). Die Werkleitung ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungs- und Beschlussgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Beschlüsse des Werksausschusses in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

(5) Soweit ein Werksausschuss nicht gebildet wird, nimmt der Hauptausschuss die Befugnisse des Werksausschusses nach dieser Verordnung wahr.