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§ 5 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 EigV – Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich, soweit ihr in der Betriebssatzung nicht weitergehende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Werkleitung führt die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes.

(2) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die Entscheidungen des Hauptverwaltungsbeamten und des Werksausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(3) Die Werkleitung hat den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unverzüglich zu unterrichten sowie die gemäß § 20 bestehenden unterjährigen Berichtspflichten zu erfüllen. Soweit der Hauptverwaltungsbeamte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 die Aufgaben der Werkleitung selbst wahrnimmt oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten der Gemeinde wahrnehmen lässt, besteht die Unterrichtungspflicht auch gegenüber der Gemeindevertretung.