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§ 35 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 EigV – Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Eigenbetriebe haben ihre Wirtschaftsführung und Rechnungslegung bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres und ihre Betriebssatzungen bis zum 30. September 2009 an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen.

(2) Die Bestimmungen des § 23 finden erstmals Anwendung für Zuschüsse, Beiträge und Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb in dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Wirtschaftsjahr erhält.

(3) Für Eigenbetriebe von Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach kameralen Grundsätzen führen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in dieser Verordnung genannten Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Haushaltswirtschaft und das Prüfungswesen die entsprechenden Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und das Prüfungswesen der Gemeindeordnung treten.