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§ 20 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 EigV – Unterjährige Berichtspflichten

Die Werkleitung hat den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über den Fortgang der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Investitionen schriftlich zu unterrichten (Zwischenberichte). In der Betriebssatzung kann eine Frist von weniger als sechs Monaten und ein erweiterter Inhalt der Zwischenberichte geregelt werden.